Schwerpunktbildung in NRW für den LFGB - Bereich

 

Regionale Aufgaben

Das CVUA Westfalen ist im Regierungsbezirk Arnsberg regional zuständig für die amtliche Untersuchung von Proben aus den Warengruppen Fleisch, Wurst und Milch sowie den jeweiligen Erzeugnissen daraus.

 

Aufgabenverteilung in NRW

Mit Änderung der Errichtungsverordnung wurde eine neue Aufgabenverteilung zwischen den fünf CVUÄ NRW etabliert. Es wurden Kompetenzzentren geschaffen, die für das gesamte Land NRW jeweils Proben bestimmter Warengruppen wie Fisch, Backwaren, Bier oder auch Wein untersuchen, bewerten und abschließend Gutachten erstellen. Schwerpunktlabore untersuchen landesweit auf ausgewählte Analyten, die in der Regel einer aufwändigen Technik bedürfen. Dies geschieht auch im Auftrag für die anderen Untersuchungsanstalten in NRW.

 

Seit dem 01. Januar 2017 nimmt das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen gemeinsam mit den weiteren vier Untersuchungseinrichtungen in NRW das neue Aufgabenkonzept wahr, mit der Schwerpunktlabore für NRW-weite Untersuchungen und Kompetenzzentren für die fachlich-fundierte Begutachtungen geschaffen wurden. Das CVUA Westfalen ist demnach Regierungsbezirk übergreifend für die Warengruppen Butter, Fette/Öle, Fische / Krusten-Schalen-, Weichtiere, Mayonnaisen / Feinkostsalate, Hülsenfrüchte, Kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände zur Reinigung, sowie Futtermittel zuständig.

 

Einen Schwerpunkt setzt das CVUA Westfalen weiterhin damit, dass es durch die Bündelung von analytischer Kompetenz die Aufgaben von einem von zwei zentralen Mykotoxin-Laboren in NRW wahrnimmt.

 

Zu den weiteren CVUA gelangen Sie hier:

 

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA OWL)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA MEL)

 

Eine Übersicht der Einzugsbereiche für bestimmte Untersuchungsgebiete und der Kompetenzzentren gibt Anlage 1 der neugefassten Errichtungsverordnung.

 

Für eine Darstellung der Einzugsbereiche der Schwerpunktlabore eignet sich Anlage 2 der Errichtungsverordnung.